AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für alle Angebote und Leistungen der Eiden & Wagner Metallbau GmbH (nachstehend E&W oder Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Kauf-Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen E&W und dem Kunden.
2. Angebote und Preise
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit der Erteilung der Auftragsbestätigung durch uns zustande. Wir behalten uns das Recht vor, Preise und Konditionen jederzeit zu ändern.
Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, ein grobes Aufmaß usw. sind nur annähernd als maßgenau anzusehen, es sei denn, die Maßgenauigkeit wurde ausdrücklich gesondert, z. B. in der Auftragsbestätigung, bestätigt. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
2.2 Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Preis zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer soweit die Mehrwertsteuer für Verbraucher nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Bei Kaufverträgen verstehen sich die Preise ab Werk, bzw. ab Lager. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten.
2.3 Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten sowie einer Erhöhung von öffentlichen Abgaben und Gebühren hat E&W das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu begleichen.
3.2 Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist E&W zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Ebenso werden sämtliche dann noch offenen Forderungen sofort fällig. Die Forderung wird zudem dann sofort und insgesamt fällig, wenn E&W Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
3.3 Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EuropäischenZentralbank gegenüber Verbrauchern sowie 9 % über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern berechnet werden.
3.4 E&W ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüchegeltend zu machen.
4. Annullierungskosten bei Werk- und Werklieferungsverträgen
4.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem Werk- bzw. Werklieferungsvertrag zurück oder kündigt den Vertrag aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, kann E&W unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30% der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.
5. Lieferung, Versand und Verpackung
5.1 Von uns genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers (auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart. ist).
5.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
5.3 Der Auftragnehmer ist zu für den Auftraggeber eigenständig verwendbaren Teilleistungen berechtigt.
5.4 Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung nach Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5.5 Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Geschäftssitz von E&W. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Auftragnehmers, wobei der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird (Gläubigerverzug), so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tragen.
6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
6.1 E&W behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von E&W gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von E&W in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2 Der Käufer ist, soweit er als Unternehmer bei E&W kauft oder bestellt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er E&W hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an E&W ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht E&W gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. E&W nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von E&W, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich E&W, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. E&W kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für E&W vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht E&W gehörender Waren, steht E&W der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer E&W im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für E&W verwahrt.
6.3 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist E&W auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6.4 E&W ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung der Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch E&W gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.5 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte von E&W hat der Käufer sie unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihr alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen von E&W Ansprüche an sie abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die E&W durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
7. Gewährleistung (Mängelhaftung)
7.1 Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftragnehmer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu.
7.2 Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
7.3 Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
7.4 Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung für Verbraucher zwei Jahre; für Unternehmer ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme, bzw. der tatsächlichen Ingebrauchnahme des Werks.
7.5 Von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer.
7.6 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
7.7 Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Wartung, insbesondere hinsichtlich des Korrosionsschutzes, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist dieser verpflichtet die Ware bei Entgegennahme auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und E&W unverzüglich über diese zu informieren.
8. Haftungsausschluss
8.1 Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. E&W haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet E&W nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Ferner haftet E&W grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen oder elektronische Dateien), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben. Soweit die Haftung von E&W ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie für Ansprüche privater Kunden aus dem Produkthaftungsrecht. Bei der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht für Sachschäden der Höhe nach auf jene Schäden beschränkt, mit deren möglichen Eintritt E&W bei Vertragsabschluss vernünftigerweise rechnen musste.
9. Datenschutz
9.1 E&W verwendet personenbezogene Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt unter der Beachtung der Vorschriften des Gesetzes vom Mai 2018 über den Schutz personenbezogener Daten. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. Ein diesbezüglicher Antrag ist bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen einzureichen. Die personenbezogenen Daten einschließlich der Haus-Adresse und E-Mail-Adresse werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner von E&W, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und der mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Finanzdienstleiter). In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum. E&W setzt technische und organisatorische Maßnahmen ein, um die verwalteten Kundendaten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Zahlungsdaten werden generell nicht an E&W übertragen, sondern nur an denbeteiligten Finanzdienstleister.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
10.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung eines einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNISTRAD-Abkommen) wird ausgeschlossen.
10.2 Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes eines Kaufmannes oder ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Bitburg als Gerichtsstand hiermit vereinbart.
10.3 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das gleiche gilt, soweit sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer etwa ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich
– dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
11. Streitbeilegung
11.1 Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Die Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Unsere E-Mail-Adresse in diesem Zusammenhang finden sie im Impressum unserer Webseite. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Stand 11/2021 Eiden&Wagner